Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Schülern/Studenten

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Schülern / Studenten

Kurze Zusammenfassung

Altersgrenzen und Jugendarbeitsschutz:

13-14 Jahre:

  • max. 2 Stunden pro Tag
  • Arbeit darf weder die Gesundheit des Jugendlichen gefährden, noch den Schulbesuch beeinträchtigen.
  • Eltern müssen Zustimmung zur Tätigkeit geben

15-18 Jahre:

  • max. 8 Stunden pro Tag zwischen 6 und 20 Uhr
  • höchstens 4 Wochen bzw. an 20 Tagen pro Jahr vollzeitig arbeiten
  • ( entweder am Stück in den Ferien oder verteilt über das Kalenderjahr )
  • Verboten sind: gefährliche Arbeiten, schwere Lasten, Arbeiten bei großer Hitze, Kälte, Lärm oder Erschütterungen
  • Wochenendarbeiten nur in Ausnahmefällen ( Gastronomie, Krankenhaus )
  • mindestens 2 Wochenenden pro Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben

Sozialversicherung:

Bei Beschäftigung von Schülern gegen Arbeitsentgelt besteht grundsätzlich Sozialversicherungspflicht ( Ausnahme Arbeitslosenversicherung )

Sozialversicherungsfreiheit besteht bei

A: kurzfristiger Beschäftigung ( Beschäftigung muss von vornherein auf maximal 2 Monate im Kalenderjahr befristet sein ( bei 5-Tage-Woche ), sonst maximal 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr

  • Höhe des Arbeitsentgeltes spielt keine Rolle
  • Schüler bleibt in der Regel familienversichert
  • Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden ( d.h. sie muss von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein )

B: Minijob

  • monatliches Arbeitsentgelt darf 400 € nicht übersteigen
  • Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge i.H.v. 15% RV + 13% KV
  • Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt sind 5% RV + 5% KV zu entrichten
  • Einzugsstelle ist die Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn-See

Sozialversicherung bei Studenten:

Studenten sind grundsätzlich nur rentenversicherungspflichtig, wenn

  • sie an einer Hochschule, Fachhochschule oder Fachschule eingeschrieben sind und sie besuchen
  • während des Studiums pro Woche nicht mehr als 20 Stunden arbeiten ( Ausnahmen gelten für das Wochenende und die vorlesungsfreie Zeit )

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht dann Versicherungsfreiheit.

Meldepflichten des Arbeitgebers:

Arbeitgeber muss den Schüler bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See anmelden, wenn der Schüler das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Auch das Ende der Aushilfsbeschäftigung ist zu melden.

Steuerliche Behandlung von Ferienjobs:

Schüler und Studenten sind steuerlich als Arbeitnehmer anzusehen und erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Sie müssen dem Arbeitgeber deshalb eine Lohnsteuerkarte vorlegen.

Ausnahme: Geringfügige Beschäftigung ( Pauschalierung durch den Arbeitgeber )

Für einen ledigen Schüler/Studenten beträgt in 2007 der Jahresbruttolohn, bis zu dem keine Lohnsteuer anfällt, 10.783 pro Jahr oder 898 € pro Monat er kann also bis zu diesem Betrag Geld verdienen.

Zunächst einbehaltene Steuerbeträge können eventuell über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erstattet werden.

Die Einkommensteuererklärung 2007 muss bis spätestens zum 31.12.2009 eingereicht werden.

Mehrere Ferienjobs mit Lohnsteuerkarte

Für jedes weitere Beschäftigungsverhältnis muss eine zweite Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse VI vorgelegt werden.

Pauschalbesteuerung ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte

Nur möglich, wenn es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt.

Das Arbeitsentgelt bleibt dann beim Schüler / Studenten bei der persönlichen Einkommensteuererklärung außer Ansatz.

Gegen eine Pauschalbesteuerung spricht, dass Arbeitszeit und Verdienst bestimmte Grnezen nicht überschreiten darf.

Pauschalbesteuerung bei geringfügig entlohnter Beschäftigung ( 400 € - Job )

Arbeitgeber zahlt pauschale Lohnsteuer i.H.v. 2% des Arbeitsentgeltes an Minijob-Zentrale.

Die Höhe des Arbeitsentgeltes ist auf 400 € monatlich begrenzt und daran gekoppelt, dass der Arbeitgeber für den Schüler / Studenten Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abführt.

Falls der Arbeitgeber keine pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung abführt, kann in diesem Fall das geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnis pauschal mit 20% besteuert werden ( zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ).

Vorsicht bei Tarifbindung: Der Arbeitnehmer hat ggf. Anspruch auf Urlaubsgeld / Weihnachtsgeld, sodass die Grenze von 400 € durch die Sonderleistung überschritten werden kann.

Pauschalbesteuerung bei kurzfristiger Beschäftigung

Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung mit 25% des Arbeitslohns sind jedoch dass

  • der Arbeitslohn täglich 62 € nicht übersteigt
  • der Ferienjob nicht über 18 zusammenhängende Arbeitstage hinausgeht und
  • der Stundenlohn höchstens 12 € beträgt

Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer

Der Arbeitgeber ist stets Steuerschuldner der Lohnsteuer. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die pauschale Steuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Die Abwälzung der Pauschalsteuern auf den Arbeitnehmer darf jedoch die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Lohnsteuer nicht mindern.

Das bedeutet für die Abrechnungspraxis, dass die Pauschalsteuer vom Nettoverdienst des Arbeitnehmers einzubehalten ist und nicht in Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns mindern darf.

Fazit:

Bei der Beschäftigung von Schülern oder Studenten in der Ferienzeit sollte die Besteuerung des Arbeitslohns mit Vorlage der Lohnsteuerkarte erfolgen. Die in den Lohnsteuertarif eingearbeiteten Freibeträge sind zumindest für den Personenkreis der aushilfsweise und nur in der Ferienzeit tätigen Schüler oder Studenten relativ hoch. Selbst wenn Steuerabzugsbeträge anfallen, besteht die Möglichkeit der vollständigen Rückerstattung im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres.

Ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte sind zwingend die Voraussetzungen für ein geringfügig entlohntes ( 400 € Job ) bzw. kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis zu beachten. Die in diesem Fall einzuhaltenden zeitlichen und betragsmäßigen Grenzen sind eng und dürften gerade für Schüler und Studenten, die in den Ferien mehrere Wochen arbeiten möchten, eher selten Anwendung finden.

Dieser Artikel wird Ihnen vom Steuerberater Frank Mönch aus dem Team für Existenzgründung im Internet präsentiert.

info@existengruendung.de

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